Satzung der Kindergruppe in der Kinderscheune eingetragener Verein
§1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Kindergruppe in der Kinderscheune
e.V.
Er hat seinen Sitz in Darmstadt.
Geschäftsjahr ist das Kindergruppenjahr. Dieses geht vom 01. August eines Jahres bis zum 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Führung einer Kinderbetreuung mit Betreuungsplätzen.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Vereins nach §2 unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann den Antrag innerhalb von vier Wochen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Fördernde Mitglieder können dem Verein jederzeit beitreten. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, deren Kind/ Kinder in die Kinderbetreuung aufgenommen wurde, oder die den Verein in finanzieller Weise unterstützen möchte. Der Antrag auf Aufnahme als förderndes Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann den Antrag innerhalb von vier Wochen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Kinderbetreuung, sonst mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kindergruppenjahres erfolgen und muss 6 Wochen vor Ende des Kindergruppenjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§5 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Monate nach Beginn eines Kindergruppenjahres stattfinden.
Ort und Termin werden den Mitgliedern durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E- Mail mitgeteilt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen ist.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird der Schriftführer bestimmt.
§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
§7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§8 Geschäftsführender Vorstand/ Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt, wenn mehr als ein Kandidatenvorschlag abgegeben wird. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kindertagesstätte Eberstadt Süd, Kurt- Schuhmacher- Strasse 62 in 64297 Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§11 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Darmstadt, den 02.05.2007
1. Vorsitzende Britta Vrga